https://www.baunetz.de/recht/Giessen_einer_Betondecke_Hohe_Sorgfalt_des_Objektueberwachers_erforderlich_44630.html
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Gießen einer Betondecke: Hohe Sorgfalt des Objektüberwachers erforderlich
Der Architekt muss Arbeiten der wichtigsten Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werkes abhängt, persönlich oder durch seine Erfüllungsgehilfen überwachen; zu solchen wichtigen Bauabschnitten gehört auch das Gießen des Betons.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.09.1973 - VII ZR 142/71 (Baurecht 1974, 66)
Bei einem Bauvorhaben stellt sich die Mangelhaftigkeit des Betons heraus. Die Mangelhaftigkeit wurde verursacht überwiegend aufgrund der Zufügung von zuviel Wasser in einem ungewöhnlichem Übermaß. Des weiteren habe sich die Bewährung zur Zeit der Verarbeitung des Betons nicht in einwandfreier Lage befunden. Schließlich könne der Schaden auch dadurch mit verursacht sein, dass die Decken zu früh belastet worden seien. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Der BGH bestätigt die Haftung des Architekten. Der Architekt müsse die Arbeiten der wichtigsten Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werkes abhänge, persönlich oder durch seine Erfüllungsgehilfen überwachen. Je höher die Qualitätsanforderungen an das Baumaterial und an die Bauausführung seien, desto größer sei auch das Maß an Überwachung, dass der Architekt, der die örtliche Bauaufsicht übernommen habe, aufbringen müsse. Bei Betonarbeiten müsse der Architekt vor allem die technischen Regeln, unter anderem das richtige Mischungsverhältnis prüfen. Er müsse darauf achten, dass die Bauunternehmer, die nach DIN erforderlichen Prüfungen des Betons vor und während der Verarbeitung vornehmen. Sämtliche der oben genannten Mängel hätten sich verhindern lassen, wenn der Architekt bzw. seine Beauftragter die Herstellung und Verarbeitung des Betons sowie die Entfernung im notwendigen Umfang überwacht hätten.
(nach BGH , Urt. v. 27.09.1973 - VII ZR 142/71 (Baurecht 1974, 66)
Bei einem Bauvorhaben stellt sich die Mangelhaftigkeit des Betons heraus. Die Mangelhaftigkeit wurde verursacht überwiegend aufgrund der Zufügung von zuviel Wasser in einem ungewöhnlichem Übermaß. Des weiteren habe sich die Bewährung zur Zeit der Verarbeitung des Betons nicht in einwandfreier Lage befunden. Schließlich könne der Schaden auch dadurch mit verursacht sein, dass die Decken zu früh belastet worden seien. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Der BGH bestätigt die Haftung des Architekten. Der Architekt müsse die Arbeiten der wichtigsten Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werkes abhänge, persönlich oder durch seine Erfüllungsgehilfen überwachen. Je höher die Qualitätsanforderungen an das Baumaterial und an die Bauausführung seien, desto größer sei auch das Maß an Überwachung, dass der Architekt, der die örtliche Bauaufsicht übernommen habe, aufbringen müsse. Bei Betonarbeiten müsse der Architekt vor allem die technischen Regeln, unter anderem das richtige Mischungsverhältnis prüfen. Er müsse darauf achten, dass die Bauunternehmer, die nach DIN erforderlichen Prüfungen des Betons vor und während der Verarbeitung vornehmen. Sämtliche der oben genannten Mängel hätten sich verhindern lassen, wenn der Architekt bzw. seine Beauftragter die Herstellung und Verarbeitung des Betons sowie die Entfernung im notwendigen Umfang überwacht hätten.
Hinweis
Im Hinblick auf Betonarbeiten obliegt dem Bauleiter auch die Bewährungsprüfung von Betonfertigteilen (Architekt zur Bewehrungsprüfung von Betonfertigteilen verpflichtet?) sowie die Überwachung der Betonnachbehandlung (Gesteigerte Überwachungspflicht bei Betonnachbehandlung
Im Hinblick auf Betonarbeiten obliegt dem Bauleiter auch die Bewährungsprüfung von Betonfertigteilen (Architekt zur Bewehrungsprüfung von Betonfertigteilen verpflichtet?) sowie die Überwachung der Betonnachbehandlung (
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck